Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken dann nicht vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Nur wenige Betreuungsgerichte sind hier anderer Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an. Inzwischen gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute zwar in seiner eigenen Wohnung verbleibt, aber ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt wird.
Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht. Letztlich besteht eine Regelungslücke, die auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.
Bei familiärer Pflege und Versorgung eines Betreuten oder Betreuungsbedürftigen (bei dem noch keine Betreuung angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem auf, dass bei Verhinderung der Pflegeperson - etwa durch Urlaub - die Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Heim notwendig wird.
Nur wenige Betreuungsgerichte sind hier anderer Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an. Inzwischen gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute zwar in seiner eigenen Wohnung verbleibt, aber ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt wird.
Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht. Letztlich besteht eine Regelungslücke, die auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.
Bei familiärer Pflege und Versorgung eines Betreuten oder Betreuungsbedürftigen (bei dem noch keine Betreuung angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem auf, dass bei Verhinderung der Pflegeperson - etwa durch Urlaub - die Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Heim notwendig wird.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nach herrschender Meinung ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Pflege durch die Familie erfolgt. Wird der Betreute jedoch ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt, wird die Genehmigungsbedürftigkeit zunehmend bejaht, da eine heimähnliche Situation vorliegt.
Ja, freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedürfen auch bei kurzen Heimaufenthalten einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung. Viele Einrichtungen machen die Aufnahme des Betroffenen zwingend von der Vorlage einer solchen Genehmigung abhängig.
Bei dauerhaft erforderlichen Maßnahmen kann beim Betreuungsgericht die Genehmigung für mehrere, noch nicht terminierte Aufenthalte beantragt werden. Ein solcher 'Rahmenbeschluss' könnte einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren abdecken, wobei die zeitliche Konkretisierung bei Inanspruchnahme des Pflegeplatzes erfolgt.
Ja, das Betreuungsgericht kann eine Genehmigung für maximal sechs Wochen erteilen, mit der Option auf eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Wochen. Dies gilt auch, wenn noch keine Betreuung angeordnet ist.
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