Die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen ist den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge - ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
LG Köln, 14.05.1997 - Az: 13 S 17/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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