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Erforderlicher Aufgabenkreis für die Beantragung von Sozialhilfe

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen ist den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge - ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.


LG Köln, 14.05.1997 - Az: 13 S 17/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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