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Erforderlicher Aufgabenkreis für die Beantragung von Sozialhilfe

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen ist den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge - ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.


LG Köln, 14.05.1997 - Az: 13 S 17/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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