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Erforderlicher Aufgabenkreis für die Beantragung von Sozialhilfe

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen ist den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge - ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.


LG Köln, 14.05.1997 - Az: 13 S 17/97


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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