Bei Verfahren, die lediglich die Kosten eines Vorverfahrens betreffen, kommt dem Ausgangsverfahren im Rahmen der Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nur eine untergeordnete Bedeutung zu; dies gilt insbesondere, wenn trotz Mittellosigkeit keine Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde. Die für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten sind mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen Hilfe regelmäßig nicht zu erstatten, erst recht nicht bei Vertretung durch einen Berufsbetreuer.
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Hierbei sind sowohl der Monat der Klageerhebung als auch der Monat des Verfahrensabschlusses einzubeziehen (vgl. BSG, 11.06.2024 - Az: B 10 ÜG 4/23 R). Den Gerichten ist dabei - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl. BSG, 24.03.2022 - Az: B 10 ÜG 2/20 R).
Bei der Bewertung der Bedeutung ist zudem klar zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden. Ein Interesse des Bevollmächtigten an der Erstattung eines möglichst hohen Kostenbetrags ist insoweit unerheblich, da insbesondere in Kostenfragen das eigene Interesse des Anwalts nicht mit dem des vertretenen Beteiligten gleichgesetzt werden darf (vgl. BSG, 12.12.2019 - Az: B 10 ÜG 3/19 R). Vorliegend betraf das Ausgangsverfahren die Frage, ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang oder nur zu einem Viertel zu erstatten waren - ein Streitgegenstand, dem für die Klägerin keine über das Anwaltsinteresse hinausgehende eigenständige Bedeutung zukam.
Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe tatsächlich vorlagen. Lagen sie vor, hätte die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt, dass der Bevollmächtigte gegen die rechtsuchende Person keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr nach § 44 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nummer 2500 Vergütungsverzeichnis (VV) hätte geltend machen können. § 9 Satz 2 BerHG, der eine Begünstigung des Gegners infolge der Mittellosigkeit des Rechtsuchenden verhindern soll, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung, da im Rahmen der Bedeutungsbewertung allein die Interessen der das Verfahren führenden Person maßgeblich sind.
Grundsatz der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Voraussetzung ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Hierbei sind sowohl der Monat der Klageerhebung als auch der Monat des Verfahrensabschlusses einzubeziehen (vgl. BSG, 11.06.2024 - Az: B 10 ÜG 4/23 R). Den Gerichten ist dabei - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl. BSG, 24.03.2022 - Az: B 10 ÜG 2/20 R).
Welche Bedeutung kommt Verfahren über Kosten eines Vorverfahrens zu?
Die Bedeutung eines Verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse der Betroffenen an einer raschen Entscheidung (vgl. BSG, 24.03.2022 - Az: B 10 ÜG 2/20 R). Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen - etwa die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens -, haben im Regelfall nur untergeordnete Bedeutung (vgl. BSG, 11.06.2024 - Az: B 10 ÜG 4/23 R).Bei der Bewertung der Bedeutung ist zudem klar zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden. Ein Interesse des Bevollmächtigten an der Erstattung eines möglichst hohen Kostenbetrags ist insoweit unerheblich, da insbesondere in Kostenfragen das eigene Interesse des Anwalts nicht mit dem des vertretenen Beteiligten gleichgesetzt werden darf (vgl. BSG, 12.12.2019 - Az: B 10 ÜG 3/19 R). Vorliegend betraf das Ausgangsverfahren die Frage, ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang oder nur zu einem Viertel zu erstatten waren - ein Streitgegenstand, dem für die Klägerin keine über das Anwaltsinteresse hinausgehende eigenständige Bedeutung zukam.
Welche Rolle spielt die fehlende Inanspruchnahme von Beratungshilfe?
Die Bedeutung eines Kostenverfahrens reduziert sich weiter, wenn die zugrundeliegende rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgte, obwohl die rechtsuchende Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte und Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) nicht einmal beantragt wurde. Wird im Falle der Rechtsuche durch eine mittellose Person, die durch einen Berufsbetreuer vertreten wird, keine Beratungshilfe in Anspruch genommen, kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, dass ein Verfahren, in dem es um die Erstattung der hierdurch entstandenen Anwaltskosten geht, für die mittellose Person von besonderer Bedeutung gewesen sei. Die hieraus resultierende Sorge vor einer Kostenlast ist auf eigenes Unterlassen zurückzuführen, wobei sich die betroffene Person das Verhalten ihres Betreuers und/oder Anwalts zurechnen lassen muss (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 - Az: L 37 SF 124/23 EK AS).Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe tatsächlich vorlagen. Lagen sie vor, hätte die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt, dass der Bevollmächtigte gegen die rechtsuchende Person keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr nach § 44 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nummer 2500 Vergütungsverzeichnis (VV) hätte geltend machen können. § 9 Satz 2 BerHG, der eine Begünstigung des Gegners infolge der Mittellosigkeit des Rechtsuchenden verhindern soll, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung, da im Rahmen der Bedeutungsbewertung allein die Interessen der das Verfahren führenden Person maßgeblich sind.
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LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 - Az: L 37 SF 209/24 EK AS
ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0122.L37SF209.24EK.AS.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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