Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zurückgreift. Wählt er den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der Grundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein vom Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für seine Dienste verlangen könnte. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die Staatskasse sollen weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten, zumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten.
Der Rechtsanwalt wird deshalb im Hinblick auf seine anwaltspezifischen Dienste auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer der Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauftragter Rechtsanwalt gegenüberstünde. Ein solcher Rechtsanwalt könnte bei einem mittellosen Betreuten für Tätigkeiten, die unter die Beratungshilfe fallen, nicht die Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe gem. den Vorschriften des §§ 131 ff BRAGO abrechnen.
OLG Köln, 09.07.2002 - Az: 16 Wx 102/02
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