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Auslegung eines Testaments bei einem Veräußerungs- und Vererbungsverbots

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Verfügt der Erblasser, dass Grundbesitz nicht zu verkaufen ist, um diesen den Enkeln zu erhalten und befristet er dieses Verbot, so kann dies zwar für ein Auseinandersetzungsverbot sprechen. Entscheidend ist insoweit, ob der Erblasser den zweimaligen Anfall der Erbschaft gewollt hat oder ohne zweite Erbeinsetzung nur eine Befristung geregelt hat.

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft setzt nicht voraus, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eben diese Ausdrücke verwendet. Maßgebend ist der in der letztwilligen Verfügung zu Tage getretene Wille, die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zuzuwenden. Wegen der Möglichkeit einer weitgehenden Befreiung des Vorerben von den im BGB vorgesehenen Beschränkungen (§ 2136) scheitert die Annahme von Vor- und Nacherbschaft auch nicht daran, dass der Erblasser dem zunächst Eingesetzten am Nachlass eine sehr freie Stellung eingeräumt hat.

Das Ziel, den Nachlass in der Familie zu halten, wird zuverlässig erreicht durch die Anordnung der Vor-und Nacherbschaft.

Danit von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen ist, muss die Anordnung der Befreiung (§ 2136 BGB) in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthalten sein, aber nicht zwingend ausdrücklich. Es genügt, wenn der Befreiungswille in der letztwilligen Verfügung selbst irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt, zum Ausdruck kommt.

Eine Erhaltung des Vermögens in Familienhand ist auch bei Annahme einer befreiten Vorerbschaft dadurch gewährleistet, dass sich die Nacherbenrechte gemäß § 2111 BGB im Wege der Surrogation an dem Erlös fortsetzen. Insoweit ist nicht von einer Beschränkung der Befugnisse des Erben auszugehen, mit der Folge, dass weder eine – analoge – Anwendung des § 2113 BGB, noch ein Ausschluss der Auseinandersetzungsversteigerung über § 242 BGB in Betracht kommen.


OLG Köln, 27.07.2016 - Az: 2 U 14/16

ECLI:DE:OLGK:2016:0727.2U14.16.00

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