Grundsätzlich tritt mit dem Tod eines Ehegattens bei Bestehen eines wirksamen gemeinschaftlichen Testaments eine Bindungswirkung ein, welche dazu führt, dass die Testierfreiheit des Überlebenden beeinträchtigt wird und er grundsätzlich gehindert ist, die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament zu widerrufen oder beeinträchtigend neu zu verfügen.
Der Letztlebende kann von der Bindungswirkung befreit werden, beispielsweise durch die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts.
Der Letztlebende kann von der Bindungswirkung befreit werden, beispielsweise durch die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts.
LG Bielefeld, 29.04.2016 - Az: 2 O 291/15
ECLI:DE:LGBI:2016:0429.2O291.15.00
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