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Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Diese werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen.

Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge abgewiesen.

Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile bestätigt.

Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung.

Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.


LAG Hessen, 11.08.2022 - Az: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22

Vorgehend: ArbG Gießen, 12.04.2022 - Az: 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22

Quelle: PM des LAG Hessen

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