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Masernschutz-Nachweis: Pauschal-Attest reicht nicht: diese Anforderungen stellt das Gesundheitsamt

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein ärztliches Attest, das lediglich pauschal eine Impfunfähigkeit feststellt oder nur abstrakt auf mögliche allergische Reaktionen hinweist, erfüllt die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG nicht. Das Attest muss die konkrete medizinische Kontraindikation benennen und so beschaffen sein, dass das Gesundheitsamt es inhaltlich auf Plausibilität prüfen kann.

Nachweispflicht nach dem IfSG: Rechtsgrundlage und Adressaten

Kinder und Jugendliche, die Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG besuchen - darunter auch Schulen -, unterliegen der Masern-Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Ist die verpflichtete Person minderjährig, trifft die Pflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die sorgeberechtigten Eltern (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Der Gesetzgeber hat damit keine bloße Vertretungslösung gewählt, sondern die Verpflichtung selbst auf die Sorgeberechtigten übertragen (vgl. VGH Bayern, 06.10.2021 - Az: 25 CE 21.2383). Das Gesundheitsamt kann nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG die Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch Verwaltungsakt anordnen, der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. VGH Bayern, 21.09.2023 - Az: 20 CS 23.1432).

Was muss ein Kontraindikations-Attest enthalten?

Wer geltend macht, aus medizinischen Gründen nicht impfbar zu sein, muss nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die Kontraindikation konkret wiedergibt. Das Zeugnis muss den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und darlegen, warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Es muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen (vgl. VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343; VGH Bayern, 12.06.2025 - Az: 20 CS 25.927; VGH Bayern, 22.12.2025 - Az: 20 CS 25.2212).

Ausdrücklich nicht ausreichend ist ein Attest, das lediglich den Wortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wiederholt oder sich auf die bloße Behauptung einer medizinischen Kontraindikation beschränkt, ohne diese konkret zu benennen.

Welche Atteste genügen den Anforderungen - und welche nicht?

Den Anforderungen wird in der Regel genügt, wenn das ärztliche Zeugnis eine konkrete Gegenanzeige benennt, die in den Packungsbeilagen oder Fachinformationen der in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe (MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoffe) aufgeführt ist. Diesen Angaben kommt maßgebende Bedeutung zu, da sie Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die arzneimittelrechtliche Zulassung der Impfstoffe sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Auch Allergien können grundsätzlich eine Kontraindikation begründen, jedoch muss in diesem Fall der konkrete Bestandteil des Impfstoffs bezeichnet werden, gegen den eine Allergie besteht.

Nicht ausreichend ist hingegen ein Attest, das:
  • lediglich pauschal eine „Impfunfähigkeit" für einen bestimmten Zeitraum feststellt, ohne die Art der Kontraindikation zu benennen,
  • abstrakt auf das - nicht ausschließbare - Risiko einer allergischen Reaktion hinweist, ohne eine ärztlicherseits festgestellte konkrete Allergie gegen einen bestimmten Impfstoffbestandteil zu bescheinigen,
  • „naturgemäß ohne körperliche Untersuchung" erstellt wurde und ausschließlich auf Angaben der zu begutachtenden Person beruht,
  • vom Aussteller selbst nicht als ärztliches Attest im Sinne der einschlägigen Vorschriften bezeichnet wird.

Amtsermittlung und Nachweispflicht: Wer muss was beweisen?

Die Vorlage eines prüffähigen ärztlichen Zeugnisses obliegt nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich den Nachweispflichtigen. Das Gesundheitsamt ist nicht verpflichtet, von Amts wegen das Vorliegen einer Kontraindikation zu ermitteln oder - ohne vorherige Vorlage eines prüffähigen Nachweises - eine ärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. VGH Bayern, 21.09.2023 - Az: 20 CS 23.1432; VGH Bayern, 14.11.2023 - Az: 20 CS 23.1937). Erst nach Vorlage eines inhaltlich prüffähigen Nachweises kommen weitergehende Nachprüfungsmaßnahmen auf Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG in Betracht. Eigene Ausführungen der Eltern zu vermeintlichen Impfgefahren ersetzen das ärztliche Zeugnis nicht.

Gilt die Nachweispflicht auch für schulpflichtige Kinder?

Die Nachweispflicht ist auch gegenüber schulpflichtigen Kindern verfassungskonform. Die maßgeblichen Erwägungen, mit denen das BVerfG die Nachweispflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen als grundgesetzkonform eingestuft hat (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20), sind auf schulpflichtige Kinder übertragbar (vgl. VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343). Die Nachweispflicht ist geeignet und erforderlich, vulnerable Personen vor Masernerkrankungen zu schützen. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinn, da schulpflichtige Kinder - anders als Kinder in Kindertageseinrichtungen - trotz fehlenden Nachweises nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden dürfen; Betretungsverbote für schulpflichtige Kinder sind unzulässig (vgl. VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343; BayObLG, 28.03.2024 - Az: 201 ObOWi 141/24).

Führt die Nachweispflicht zu einer faktischen Impfpflicht?

Die bloße Anordnung zur Nachweisvorlage begründet keine faktische Impfpflicht. Eine solche könnte allenfalls durch die Androhung und Durchsetzung von Zwangsgeld entstehen; die Behörde hat in diesem Rahmen ihr Ermessen auszuüben und sicherzustellen, dass die Zwangsgeldanwendung nicht de facto auf eine Impfpflicht hinausläuft (vgl. VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428; VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343). Wurden - wie im vorliegend entschiedenen Fall - keine Zwangsmittel angedroht, stellt sich diese Frage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.

Einwilligungsfähigkeit des Kindes: Relevant erst im Vollstreckungsverfahren

Auch ein möglicherweise entgegenstehender Wille eines einwilligungsfähigen Kindes berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Nachweisvorlage selbst nicht. Ein solcher Wille ist allenfalls im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB als Richtschnur zu berücksichtigen (vgl. VGH Bayern, 25.11.2024 - Az: 20 C 24.1799, 20 C 24.1963). Die explizite Regelung des § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG, die die Verpflichtung auf die Sorgeberechtigten überträgt, bleibt hiervon unberührt.


VG München, 25.02.2026 - Az: M 26b K 24.2223


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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