Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Erziehungsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn gegenüber
sorgeberechtigten Eltern schulpflichtiger Kinder bei Unterlassen der Vorlage von Bescheinigungen zum Schutz gegen Masern eine Geldbuße verhängt wird.
Werden von Eltern zweier Kinder, die dieselbe Grundschule besuchen, Bescheinigungen zum Schutz gegen Masern nicht vorgelegt, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung des sorgeberechtigten Elternteils in zwei tateinheitlichen Fällen vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen und zum Erbringen eines Nachweises für ausreichende Immunität gegen Masern (§ 20 Abs. 8, 9, 12, 13 IfSG) ist ein nicht unerheblicher Eingriff des Staates in das Recht der Eltern zur Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und - durch die Ausübung von Druck auf die Eltern, ihre Kinder impfen zu lassen - ein mittelbarer, zielgerichteter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Eingriffe sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die genannten Bestimmungen des IfSG sind formell verfassungsgemäß. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 21.07.2022 - Az:
1 BvR 469/20). Auch wenn diese Entscheidung Kindertagesstätten und nicht Schulen betrifft, besteht insoweit kein maßgeblicher Unterschied.
Die mit der Nachweispflicht und der bei einem Verstoß vorgesehenen Bußgeldbewehrung verbundenen Eingriffe sind – bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG dahingehend, dass die Impfpflicht bei ausschließlichem Vorhandensein von Kombinationsimpfstoffen nur dann gilt, wenn es sich dabei um solche handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken – verhältnismäßig.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Zielsetzung, durch Impfung oder Nachweis der bestehenden Immunisierung bzw. Vorlage einer Bescheinigung über die Impfunverträglichkeit, das Ziel, die Ansteckung vulnerabler Gruppen durch Masern zu vermeiden, und damit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck.
Die für Schüler bzw. deren Eltern geltende Pflicht, eine ausreichende Immunisierung gegen Masern nachzuweisen ist geeignet, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen.
Die Pflicht, bei Betreuung in einer Schule eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen sind sowohl zum Schutz der einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Dabei hat sowohl die Fach- als auch die Verfassungsgerichtsbarkeit zu respektieren, dass dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zukommt, der nur einer begrenzten Kontrolle zugänglich ist.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs erweisen sich die bußgeldbewehrten Regelungen in § 20 Abs. 12, Abs. 13 IfSG als angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne.