Bei dem Erlass von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Beibringung von Masernschutznachweisen hat die Behörde ihr Ermessen auszuüben und dabei die Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerten.
Die erstmalige Androhung eines Zwangsgelds dürfte insofern regelmäßig zu keiner unzulässigen Impfpflicht führen, wenn die Behörde diese Vorgaben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt.
Die erstmalige Androhung eines Zwangsgelds dürfte insofern regelmäßig zu keiner unzulässigen Impfpflicht führen, wenn die Behörde diese Vorgaben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt.
VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428
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