Wenn der Geschädigte für ein geeignetes anderweitiges Ersatzfahrzeug kein Angebot bekommen hat, reicht allein der Verweis des Schädigers auf den Markmietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes nicht aus, um die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung und damit einen Verstoß des Geschädigten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen zu können.
Dies gilt umso mehr, wenn der Schädiger nicht vorgetragen hat, bei welcher Autovermietung der Geschädigte im Unfallzeitpunkt ein dem
verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis hätte anmieten können.
Da der Geschädigte kein geeignetes Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis erhalten konnte, kann er auch nicht auf einen geschätzten - mittleren - Erstattungsbetrag verwiesen werden.
Damit kann der Geschädigte die ihm gegenüber konkret berechneten Mietwagenkosten erstattet verlangen, ohne dass diese nach § 287 ZPO auf einen geringeren erforderlichen Betrag geschätzt werden müssen.
Die in der Mietwagenrechnung enthaltenen Haftungsreduzierungskosten sind ebenso zu ersetzen, wie die Zustell- und Abholkosten, wenn eine Verbringung des Mietwagens hier tatsächlich erfolgt ist.