Einem
Immobilienmakler kann es nicht untersagt werden, in Werbeanzeigen für Bestandsimmobilien ohne
Energieausweis zu werben und bei dem Verkaufsangebot für eine sanierungsbedürftige Immobilie keine Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch und Energieträger und/oder Baujahr keine Angaben zu machen.
Dies stellt keinen Verstoß gegen
§ 16a EnEV dar, denn ein Makler ist nicht Normadressat des § 16a Abs. 1 EnEV.
Die spezielle Regelung des § 16a EnEV führt zwar nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt aber ebenfalls nicht in Betracht, da der Makler keine Informationen aus einem (nicht existenten) Energieausweis vorenthalten hat.
Die einem Energieausweis zu entnehmenden Informationen als solche gehören nicht ohne Weiteres zum Geschäftsbereich eines Maklers, weil die Beschaffung des Energieausweises allein Sache des Verkäufers ist.
Existiert – wie hier - kein Energieausweis, waren die geforderten Informationen für den Makler auch nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffbar, vielmehr hätten sie erst mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten für den Energieausweis beschafft werden müssen.
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