Ein gewerblicher Autovermieter, dem es anhand seiner Unterlagen möglich und zumutbar ist, den Mieter eines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt eines
Verkehrsverstoßes zu identifizieren, ist verpflichtet, diesen Mieter gegenüber der Behörde zu benennen. Das bloße Angebot, der Behörde Unterlagen zur eigenen Einsichtnahme zu überlassen oder Mitarbeiter als Zeugen zu stellen, erfüllt diese Mitwirkungspflicht nicht. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, ist die Anordnung zur Führung eines
Fahrtenbuches rechtmäßig.
Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen
Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Tatbestandlich erforderlich ist damit zunächst das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sowie die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung durch die zuständige Behörde.
Haltereigenschaft des Fahrzeugvermieters
Die Fahrtenbuchanordnung richtet sich gegen den Fahrzeughalter. Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht, d.h. die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht (vgl. BVerwG, 20.02.1987 - Az: 7 C 14/84). Rechtliche Voraussetzung ist die Ausübung der Verfügungsgewalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2010 - Az: 1 N 42/10). Ein gewerblicher Autovermieter verliert die Haltereigenschaft nicht bereits durch die vorübergehende Überlassung des Fahrzeuges an einen Mieter. Der vorübergehende Verlust der Sachherrschaft steht der fortdauernden Haltereigenschaft nicht entgegen. Die Haltereigenschaft entfällt nur dann, wenn das Kraftfahrzeug dem Einflussbereich des Vermieters völlig entzogen ist - etwa bei längerer Mietdauer von mehreren Monaten oder Jahren - der Mieter alle anfallenden Kosten trägt und sich das Fahrzeug an einem entfernten Ort befindet (vgl. VG Hannover, 29.10.2010 - Az: 9 A 1575/09). Kurzfristige Überlassungen - von stunden- bis wochenweiser Dauer, selbst bis zu einer maximalen Mietdauer von vier Wochen - genügen hierfür nicht (vgl. VGH Bayern, 15.03.2010 - Az: 11 B 08.2521). Ein Autovermieter, der die laufenden Kosten des Fahrzeuges trägt und aus der entgeltlichen Überlassung wirtschaftliche Vorteile zieht, bleibt damit Halter im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO.
Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung
Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich ist, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3/80; BVerwG, 21.10.1987 - Az: 7 B 162/87; BVerwG, 23.12.1996 - Az: 11 B 84/96). Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung ab oder erklärt er, dazu nicht in der Lage zu sein, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum erfolgversprechende Ermittlungen zu betreiben.
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