Ein Bußgeldbescheid genügt nicht den Anforderungen an seine Umgrenzungsfunktion, wenn die im Bußgeldbescheid genannte Geschwindigkeitsmessung tatsächlich nicht am dort benannten Ort, sondern einem anderen stattgefunden hat.
Zwar können unpräzise oder gar unrichtige Angaben des Tatorts in einem Bußgeldbescheid ebenso wie in einer Anklageschrift unter Umständen unschädlich sein mit der Folge, dass den Verteidigungsinteressen des Betroffenen mit der Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO Genüge getan ist. Dies erfordert indes die Möglichkeit, die konkrete Tat anderweitig so präzise umschreiben zu können, dass diese eindeutig von möglichen anderen Taten unterschieden werden kann.
Die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich jedoch allein durch die exakte Benennung von Tatort- und zeit von möglichen anderen von dem Betroffenen begangenen gleichartigen Taten differenzieren.
Zwar können unpräzise oder gar unrichtige Angaben des Tatorts in einem Bußgeldbescheid ebenso wie in einer Anklageschrift unter Umständen unschädlich sein mit der Folge, dass den Verteidigungsinteressen des Betroffenen mit der Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO Genüge getan ist. Dies erfordert indes die Möglichkeit, die konkrete Tat anderweitig so präzise umschreiben zu können, dass diese eindeutig von möglichen anderen Taten unterschieden werden kann.
Die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich jedoch allein durch die exakte Benennung von Tatort- und zeit von möglichen anderen von dem Betroffenen begangenen gleichartigen Taten differenzieren.
AG Maulbronn, 15.06.2022 - Az: 4 OWi 11 Js 4247/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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