Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid darf nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dann ohne Sachprüfung verworfen werden, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erscheint. Die Belehrung muss klar auf die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung hinweisen und dem Betroffenen in angemessener Zeit vor dem Termin zugehen.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter
Handynutzung verworfen, nachdem der Betroffene der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Er machte geltend, krankheitsbedingt verhindert gewesen zu sein und in Quarantäne gestanden zu haben. Das Gericht lehnte seinen Wiedereinsetzungsantrag jedoch ab, weil er kein ärztliches Attest vorgelegt habe.
Das Beschwerdegericht stellte fest, dass bereits die formalen Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht vorlagen. Die ordnungsgemäße Zustellung der erforderlichen Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG war nicht nachgewiesen. Weder enthielt die Postzustellungsurkunde einen entsprechenden Hinweis, noch befand sich eine Abschrift des Ladungsschreibens mit Belehrung in der Akte. Auch die gerichtliche Verfügung wies keine Anordnung zur Beifügung der Belehrung auf. Musterformulare oder die allgemeine Praxis des Gerichts genügen hierfür nicht, da der konkrete Zugang der Belehrung im jeweiligen Verfahren nachweisbar sein muss.
Mangels nachgewiesener Belehrung durfte der Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. Dem Betroffenen war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.