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Zu spät zum Aufbauseminar - Fahrerlaubnis futsch!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist lässt die Verpflichtung der Verkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachträglich entfallen. Auf ein Verschulden an der Fristversäumnis kommt es dabei nicht an, da die Vorschrift allein an die objektive Fristüberschreitung anknüpft.

Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG

Wird einem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben, so ist die Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG zu entziehen, wenn der Betroffene der vollziehbaren Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Vorschrift begründet dabei ein gebundenes Verwaltungshandeln: Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist entsteht die Verpflichtung der Verkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumnis ankommt. Maßgeblich ist allein die objektive Tatsache der Fristüberschreitung.

Wirkung einer nachträglichen Teilnahme am Aufbauseminar

Wird das Aufbauseminar erst nach Ablauf der behördlich gesetzten Frist besucht, führt dies nicht zu einem nachträglichen Wegfall der einmal entstandenen Entziehungspflicht. Die Rechtsfolge des § 2 a Abs. 3 StVG knüpft an den Zeitpunkt des Fristablaufs an; eine spätere Nachholung der angeordneten Maßnahme vermag hieran nichts mehr zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende Teilnahmebescheinigung im weiteren Verfahren - etwa im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens - noch vorgelegt wird.

Bedeutung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid

Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt regelmäßig einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid voraus, aus dem sich die Verkehrszuwiderhandlung ergibt. Wird gegen einen solchen Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft ein Einspruch mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt, entfällt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids hierdurch nicht bereits automatisch. Die durch Versäumung der Einspruchsfrist eingetretene Rechtskraft entfällt vielmehr erst und nur dann, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag tatsächlich stattgegeben wird (vgl. OVG Hamburg, 18.09.2006 - Az: 3 Bs 298/05). Solange über den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht positiv entschieden ist, darf der Betroffene nicht darauf vertrauen, dass die Grundlage für die Anordnung des Aufbauseminars nachträglich entfällt, und ist entsprechend nicht berechtigt, mit der Teilnahme an dem Seminar zuzuwarten.

Keine nachträgliche Heilung durch spätere Seminarteilnahme

Der Umstand, dass die spätere Teilnahme an dem Aufbauseminar die einmal entstandene Entziehungspflicht nicht nachträglich entfallen lässt, entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGH Hessen, 26.08.1992 - Az: 2 TH 769/92; OVG Saarland, 21.09.1989 - Az: 1 W 144/89). Diese strikte Anknüpfung an den Fristablauf dient der Verwirklichung des mit dem Aufbauseminar verfolgten Zwecks, verkehrsauffällige Fahranfänger innerhalb der Probezeit zeitnah zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Eine nachträgliche Entschuldigung der Fristversäumnis oder eine spätere Erfüllung der Seminarpflicht vermag den bereits eingetretenen Rechtsfolgeneintritt nicht mehr zu beseitigen.

Anforderungen an eine stillschweigende Fristverlängerung

Eine behördliche Frist kann im Verwaltungsverfahren gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG grundsätzlich verlängert werden, auch rückwirkend. Allein der Umstand, dass ein Betroffener eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt und die Behörde diesem Antrag nicht ausdrücklich widerspricht, berechtigt jedoch nicht zu der Annahme, die Fristverlängerung sei stillschweigend gewährt worden. Wird ein Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt und allein mit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die zugrunde liegende Anordnung begründet, die von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 2 a Abs. 6 StVG), ist das Ermessen der Behörde weder auf eine positive Entscheidung reduziert, noch kann der Betroffene mit einer stillschweigenden Fristverlängerung rechnen.


OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2012 - Az: 1 S 53.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0425.OVG1S53.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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