Zwar soll die formelle Anforderung an eine
Gutachtensanordnung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mitzuteilen hat, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht und ist deshalb nicht als bloße Ordnungsvorschrift einzustufen. Wenn ihre Verletzung jedoch offensichtlich die Weigerung des Betroffenen nicht beeinflusst hat, so ist der versäumte Hinweis ohne Einfluss auf die Berechtigung, aus der unterlassenen Begutachtung auf die Nichteignung zu schliessen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich
Cannabis konsumiert hat, ist vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei
kontrolliert wird, die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Dabei ermöglichen die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war, oder ob entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert worden ist.
Ob ein Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der Verwertbarkeit gewonnener belastender Erkenntnisse entgegensteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, und zwar unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Verwertungsverbots.