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Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers führt zur Annahme der mangelnden Fahreignung.

Sofern eine Alkoholabhängigkeit durch eine Bezirksklinik in einem Kurzentlassungsbrief diagnostiziert wurde, so kann dies bei der Prüfung der Fahreignung berücksichtigt werden. Wenn die Person sich dort mehr als zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, kommt der Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu.

Ein Gegengutachten, das sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen in einer unkritischen Wiedergabe der Schilderungen des Antragstellers erschöpft, vermag dies nicht zu entkräften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis deshalb als rechtmäßig angesehen, weil der Antragsteller die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren habe und es zu keiner Wiedererlangung der Fahreignung gekommen sei. Seine Überzeugung, der Antragsteller sei alkoholabhängig, hat das Verwaltungsgericht vor allem aufgrund der diesbezüglichen Diagnose gewonnen, die die Bezirksklinik am 27. Oktober 2011 formuliert hat. Bestätigt werde die Richtigkeit dieses Befunds durch den Umstand, dass im Gutachten vom 6. Februar 2012 von „süchtigen Phasen“ des Antragstellers die Rede ist, ferner durch seinen Aufenthalt im Krankenhaus ... und die am 10. Oktober 2011 getroffenen polizeilichen Feststellungen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel nur eine summarische Beurteilung der Sachlage möglich, aber auch ausreichend ist, genügen diese Umstände in ihrer Zusammenschau, um den vorläufigen, dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorgreifenden Schluss zu tragen, dass beim Antragsteller ein Zustand der Alkoholabhängigkeit eingetreten ist.

Der Antragsteller tritt der im Kurzentlassungsbrief der Bezirksklinik vom 27. Oktober 2012 erwähnten Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ u. a. mit dem - für sich genommen zutreffenden - Einwand entgegen, aus jenem Schriftstück gehe nicht hervor, worauf sich dieser Befund stützt. Dessen ungeachtet kann diese Diagnose nicht als unbeachtlich eingestuft werden.

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