Wer nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug führt, offenbart ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme und erweist sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum ist von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebots auszugehen - unabhängig davon, wie der Betroffene seine eigene Fahrtüchtigkeit subjektiv einschätzt.
Vorliegend hatte der Antragsteller geltend gemacht, er habe nicht bewusst Cannabis konsumiert, sondern lediglich vier Tage vor dem maßgeblichen Vorfall unbewusst eine mit Cannabis versetzte Zigarette geraucht. Dieser Einlassung wurde nicht gefolgt, da die inhalative Aufnahme einer Haschisch- oder Marihuanazigarette unter normalen Bedingungen vier Tage später keine relevanten Spuren im Blut mehr hinterlassen hätte (vgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 473 f). Nach toxikologischen Erkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im Serum von bis zu mehr als 24, teils sogar 48 Stunden nur bei chronischem, häufigem Konsum festgestellt worden (vgl. Eisenmenger, „Drogen im Straßenverkehr - neuere Entwicklungen“, NZV 2006, S. 24 f).
Es besteht keine Veranlassung, von dem durch die Grenzwertkommission als fachübergreifende, paritätisch besetzte Expertenarbeitsgruppe festgelegten Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum abzuweichen. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, ist von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebots und damit von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, mit der Folge, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. auch Weibrecht, Blutalkohol 40 (2003), S. 130, 135 m.w.N.).
Wann fehlt das Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren?
Nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein zentraler Anwendungsfall dieser Regelung betrifft Personen, die Cannabis konsumieren und gleichzeitig am Straßenverkehr teilnehmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Frage, ob ein regelmäßiger Konsum vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person nach bewusster Zuführung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Ist dies der Fall, ist von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Die betroffene Person hat sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, sodass ein Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.Vorliegend hatte der Antragsteller geltend gemacht, er habe nicht bewusst Cannabis konsumiert, sondern lediglich vier Tage vor dem maßgeblichen Vorfall unbewusst eine mit Cannabis versetzte Zigarette geraucht. Dieser Einlassung wurde nicht gefolgt, da die inhalative Aufnahme einer Haschisch- oder Marihuanazigarette unter normalen Bedingungen vier Tage später keine relevanten Spuren im Blut mehr hinterlassen hätte (vgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 473 f). Nach toxikologischen Erkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im Serum von bis zu mehr als 24, teils sogar 48 Stunden nur bei chronischem, häufigem Konsum festgestellt worden (vgl. Eisenmenger, „Drogen im Straßenverkehr - neuere Entwicklungen“, NZV 2006, S. 24 f).
Kommt es auf die subjektive Einschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit an?
Für die rechtliche Bewertung ist die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit beziehungsweise Fahrtüchtigkeit unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich der Betroffene, etwa aufgrund des seit dem letzten Konsum verstrichenen Zeitraums, wieder für fahrtüchtig halten durfte. Maßgeblich ist ausschließlich, ob objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen wurde, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer Erhöhung des Risikos verkehrssicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, 23.06.2006 - Az: 7 L 669/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2006 - Az: 16 B 1392/05; BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03).Ab welcher THC-Konzentration liegt eine objektive Missachtung des Trennungsgebots vor?
Von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebots im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum auszugehen. Dieser Wert entspricht dem von der Grenzwertkommission am 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert, welcher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (vgl. OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - Az: 12 ME 287/03; VGH Baden-Württemberg, 27.03.2006 - Az: 10 S 2519/05; OLG Karlsruhe, 29.01.2007 - Az: 3 Ss 205/06). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Wert nicht beanstandet (vgl. BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03). Die Gesellschaft für forensische Toxikologie und Chemie empfiehlt ebenfalls, diesen bereits 2002 von der Grenzwertkommission genannten Wert als Nachweisgrenze im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG zugrunde zu legen (vgl. Eisenmenger, a.a.O., S. 26 f).Gilt für das Fahrerlaubnisrecht ein anderer Grenzwert als für § 24a Abs. 2 StVG?
Eine Unterscheidung zwischen dem für § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwert und einem im Fahrerlaubnisrecht für die Feststellung der Kraftfahreignung nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geltend zu machenden abweichenden Grenzwert ist nicht gerechtfertigt (in diesem Sinne wohl VGH Bayern, 25.01.2006 - Az: 11 Cs 05.1711 in Anlehnung an Eisenmenger, a.a.O., S. 27). Beide Vorschriften haben gleichermaßen die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit im Blick, sodass eine einheitliche Betrachtung geboten ist. Neuere Erkenntnisse der einschlägigen Forschung, wonach der von der Grenzwertkommission 2002 festgesetzte Wert von 1 ng/ml Blutserum wissenschaftlich nicht haltbar wäre, liegen nicht vor. Auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Studien des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ergeben insoweit kein anderes Bild, da sie keinen statistisch signifikanten Unterschied von Ausfallerscheinungen zwischen Vergleichsgruppen mit einer THC-Konzentration von 1,0 bis 2,0 ng/ml und einer solchen von 2,0 bis 100 ng/ml feststellen konnten. Ob diese Studien wegen der zugrunde liegenden Methodik nicht aussagekräftig sind, kann dahinstehen, da sie jedenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des von der Grenzwertkommission angenommenen Wertes sprechen (vgl. VG Gelsenkirchen, 26.05.2004 - Az: 7 L 898/04).Es besteht keine Veranlassung, von dem durch die Grenzwertkommission als fachübergreifende, paritätisch besetzte Expertenarbeitsgruppe festgelegten Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum abzuweichen. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, ist von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebots und damit von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, mit der Folge, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. auch Weibrecht, Blutalkohol 40 (2003), S. 130, 135 m.w.N.).
VG Gelsenkirchen, 16.05.2007 - Az: 7 L 356/07
ECLI:DE:VGGE:2007:0516.7L356.07.00
Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2007 - Az: 16 B 908/07
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