Liegt der festgestellte THC-Wert bei 9,6 ng/ml, was den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich übersteigt, so rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
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VG Gelsenkirchen, 30.10.2013 - Az: 7 L 1479/13
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