Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Insoweit hätte der Gerichtsvollzieher neben der Prozessfähigkeit die durch ihn ohnehin zu prüfen ist, auch festzustellen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig war, denn nur dann ist die Vollmacht wirksam.
Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Insoweit hätte der Gerichtsvollzieher neben der Prozessfähigkeit die durch ihn ohnehin zu prüfen ist, auch festzustellen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig war, denn nur dann ist die Vollmacht wirksam.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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