Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle in Deutschland geborenen Equiden eine Kennzeichnungspflicht mittels elektronisch auslesbarem Mikrochip. Was auf den ersten Blick technisch klingt, ist rechtlich ein vielschichtiges System aus Kennzeichnung, Dokumentation und Datenbankregistrierung. Wer welche Verantwortung trägt, welche Fristen gelten und was bei Verstößen droht, ist vielen Betroffenen bis heute nicht vollständig bewusst.
Wer muss gechippt werden?
Die Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung betrifft alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden - also nicht nur Pferde im engeren Sinne, sondern auch Esel, Zebras und Kreuzungen. Tiere, die vor diesem Stichtag geboren wurden und bereits über einen gültigen
Equidenpass verfügen, sind von der Chippflicht befreit. Fehlt jedoch ein solcher Pass, muss das Tier mit dessen Ausstellung nachträglich gechippt werden.
Eine Besonderheit gilt für Turnierpferde: Ponys und Pferde, die vor 2009 geboren wurden, aber nach diesem Datum erstmals als Turnierpferd eingetragen werden sollen, müssen ebenfalls nachträglich gechippt und registriert werden. Nach der Geburt bleiben dem Pferdehalter sechs Monate Zeit, bevor das Tier mit einem Chip versehen sein muss.
Drei Elemente der Identifizierung
Das System der Pferdeidentifizierung - geregelt in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) - besteht aus drei Elementen, die zusammenwirken müssen. Zunächst die aktive Kennzeichnung durch einen elektronisch auslesbaren Transponder, der linksseitig zwischen Genick und Widerrist unter die Haut implantiert wird. Ergänzt wird dies durch den Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument, das unter anderem Angaben zu Transponder, Eigentümer und Lebensmittelstatus des Tieres enthält. Schließlich müssen Pass- und Transponderdaten in der zentralen Datenbank HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) hinterlegt werden. Fehlt auch nur eines dieser drei Elemente, ist die Kennzeichnungspflicht nicht vollständig erfüllt.
Der Equidenpass ist das zentrale Identifikationsdokument. Er enthält neben einer schematischen Darstellung von Abzeichen und unveränderlichen Kennzeichen wie Narben auch Angaben zur Abstammung, zu Impfungen sowie dazu, ob das Tier als Schlacht- oder Nichtschlachtpferd geführt wird. Letztere Entscheidung ist bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Der Pass muss das Pferd zu jeder Zeit begleiten - auch bei kurzen Transporten zur nächsten Reithalle oder bei längeren Ausritten. Diese Mitführungspflicht wird im Alltag häufig unterschätzt. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Bei Verlust des Passes ist umgehend ein Zweitpass bei der ursprünglich ausstellenden Stelle zu beantragen; beizufügen sind eine Verlusterklärung sowie ein neues Abzeichendiagramm vom Tierarzt.
Pflichten des Stallbetreibers
Eine besondere Verantwortung trifft den Stallbetreiber: Als Tierhalter ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb eingestellten Pferde ordnungsgemäß identifizierbar sind. Das begründet eine fortlaufende Kontrollpflicht gegenüber allen Einstellern. Der Betreiber muss prüfen, ob die Tiere einen Equidenpass besitzen und ob sie - abhängig von ihrem Geburtsdatum - gechippt sein müssen. Neuzugänge darf er nur aufnehmen, wenn der Equidenpass vorliegt.
Diese Kontrollpflicht besteht dauerhaft und umfasst auch die Überwachung der korrekten Kennzeichnung der im Betrieb befindlichen Tiere.
Wer darf den Chip setzen?
Das Implantieren des Mikrochips ist ein invasiver Eingriff, der besondere Sachkenntnis erfordert. Durchführen dürfen ihn ausschließlich Tierärzte oder Sachverständige einer Züchtervereinigung - und auch nur dann, wenn die Person bei der zuständigen Antragsstelle registriert ist. Zugelassen sind ausschließlich amtlich ausgegebene Mikrochips. Welche Stelle für deren Ausgabe zuständig ist, variiert je nach Bundesland; als zentrale Anlaufstelle steht die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) in Warendorf zur Verfügung.
So läuft der Prozess
Mit der Zuteilung des Transponders stellt die zuständige Stelle das entsprechende Formular zur Verfügung, das von der chippenden Person ausgefüllt wird. Der Pferdehalter übermittelt das Formular an die Stelle, bei der die Kennzeichnung des Tieres gemeldet wurde - je nach Landesrecht sind dies in der Regel Zucht- und Sportverbände oder die FN. Diese prüft die Angaben und speist die Daten in die zentrale Datenbank HI-Tier ein. Anschließend wird der Equidenpass ausgestellt und dem Halter zugesandt.
Hat das Pferd noch keinen Pass, kann dieser bei der FN beantragt werden. Bei Fohlen eines deutschen Züchters ist in der Regel der zuständige Zuchtverband für die Passausstellung zuständig. Den Transponder kann der Tierhalter - nach Nachweis einer Halternummer - ebenfalls über die FN beziehen.
Die Lebensnummer: Was steckt in den 15 Ziffern?
Jeder Mikrochip enthält eine 15-stellige Universelle Equiden Lebensnummer (UELN). Diese Nummer ist einmalig und bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich; eigenmächtige Veränderungen sind unzulässig und können strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Zucht- oder Handelsdokumenten.
Die Nummer gliedert sich in drei Teile: Die ersten drei Ziffern bezeichnen das Herkunftsland - für Deutschland ist das 276, im Equidenpass auch als „DE“ oder „DEU“ angegeben. Darauf folgen zwei Ziffern für den Tierartencode der Einhufer (02), der im Pass häufig nicht gesondert ausgewiesen wird. Die letzten zehn Ziffern bilden die individuelle Kennzeichnung des jeweiligen Tieres; diese setzt sich länderspezifisch aus Angaben zu Zuchtverband, Schenkelbrand (sofern vorhanden), Geburtsjahr und weiteren individuellen Ziffern zusammen.
Die Lebensnummer ist im Equidenpass eingetragen und kann zudem mit einem Lesegerät an der Implantationsstelle am Hals des Tieres ausgelesen werden. Manche Zuchtverbände führen die Nummer zusätzlich als Barcode im Pass; die letzte der dort abgedruckten Ziffern ist eine Prüfziffer für den Barcode und gehört nicht zur Lebensnummer selbst.
In Ausnahmefällen - etwa bei importierten Tieren, die in einem anderen Land neu registriert werden müssen - kann eine neue Nummer vergeben werden. Die ursprüngliche Nummer wird dabei in der Regel ergänzt oder übertragen, um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Brandzeichen: Was ist noch erlaubt?
In der Pferdezucht spielen Brandzeichen traditionell eine wichtige Rolle, da sie - anders als der Chip - ohne technisches Hilfsmittel sichtbar sind. Das klassische Heißbrandverfahren mit glühendem Eisen ist in Deutschland seit 2019 verboten. Da für Pferde kein zugelassenes Betäubungsmittel zur Schmerzausschaltung existiert, stellt das Setzen eines Heißbrandes einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) dar.
Als zulässige Alternative gilt das Kaltbrandverfahren: Ein Eisen wird mit flüssigem Stickstoff auf etwa minus 80 Grad Celsius abgekühlt und auf die geschorene Haut gedrückt. Die pigmentbildenden Zellen werden dadurch zerstört, das Fell wächst an dieser Stelle nur noch weiß nach. Dieses Verfahren gilt als schmerzfrei. Die Mikrochip-Pflicht besteht unabhängig davon, ob zusätzlich ein Brandzeichen angebracht wird oder nicht.
Was droht bei fehlender Kennzeichnung?
Wer ein Pferd ohne vollständige Kennzeichnung hält, transportiert oder handelt, riskiert Bußgelder nach der ViehVerkV. Für Stallbetreiber gilt dies auch dann, wenn eingestellte Pferde Dritter nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind. Das Identifizierungssystem ist nur dann vollständig, wenn Transponder, Equidenpass und Datenbankregistrierung in der zentralen HI-Tier-Datenbank zusammenwirken. Kritisch ist dabei, dass die Identifizierung eines Pferdes über den Chip allein ohne Zugang zur Datenbank und ohne den vorliegenden Pass im Alltag an Grenzen stößt - was die strikte Mitführungspflicht des Equidenpasses unterstreicht.