Echte Kerzen dürfen an
Weihnachtsbäumen trotz des Brandrisikos grundsätzlich brennen.
Der Umgang mit Kerzen an Christbäumen beinhaltet zwar zwangsläufig ein gewisses Brandrisiko. Doch wer die allgemeinen Umgangsregeln mit Weihnachtsbäumen beachtet, handelt auch bei einem Brand nicht fahrlässig.
Das Gericht wies damit eine Schadenersatzklage gegen eine Frau zurück, deren Weihnachtsbaum trotz aller erdenklichen Vorsichtsmaßnahmen in Flammen aufgegangen war, was in der Folge zu einer Beschädigung der Wohnung durch den Brand geführt hatte.
Weihnachtsbäume mit brennenden Kerzen bilden grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential. Die Brandgefahr steigt mit dem Zeitraum seit dem Schlagen der Bäume. Sie wird dadurch verstärkt, daß die Bäume in beheizten Räumen aufgestellt werden und schneller austrocknen.
Als das Schadensereignis eintrat, befand sich der Baum bereits 18 Tage lang im Besitz der Frau und war zumindest 12 Tage lang in ihrem Wohnzimmer aufgestellt. Zusätzlich war zu bedenken, dass Weihnachtsbäume nicht schnittfrisch geliefert werden können, sondern in der Regel einige Zeit vor dem Verkauf geschlagen werden.
Doch auch diese zeitlichen Umstände reichten nicht aus, ein Ausbrennenlassen der Kerzen als schuldhaft anzusehen. Insoweit muss zunächst bedacht werden, dass die Frau ihren eigenen Angaben zufolge ein vorzeitiges Austrocknen des Baumes durch Wasser- und Glyceringaben in den dafür vorgesehenen Baumständer hinausgezögert hat.
Außerdem hat sie dargelegt, dass sie Kerzenhalter jeweils am äußeren Rand des Tannenbaums in einer Weise angebracht hat, dass die Kerzen nicht unmittelbar unter Zweigen hängen, die sie entzünden könnten.
Schließlich hat die Frau dargelegt, dass sie Kerzenständer in besonders stabiler Bauweise mit Gegengewichten verwendet hat, die ein Schiefhängen von Kerzen verhindern und für besondere Stabilität sorgen. Die Auffangschale bildete eine Mulde und konnte damit sowohl das Hinunterfallen eines noch glimmenden Dochtes verhindern als auch heißes Wachs auffangen. Schließlich war die Auffangschale ihrem Durchmesser nach größer als bei üblichen Kerzenhaltern.
Die übliche Aufbewahrzeit von Tannenbäumen war gleichfalls nicht überschritten, weil solche Bäume zumeist bis zum Drei-Königs-Tag am 6. Januar aufbewahrt und erst dann der öffentlichen Müllabfuhr übergeben werden.
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