Ein Mieter hatte an dem Balkongitter des zur Straße liegenden Balkons ihrer Wohnung von außen sichtbar eine Solarlichterkette angebracht. Sie bestand aus sechzehn durch ein Kabel verbundenen verschieden farbigen runden Leuchtkörpern auf einer Gesamtlänge von drei Metern. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Lichterkette, da es sich bei dieser um eine bunte Partylichterkette, die den seriösen Eindruck des Hauses beeinträchtige, handele.
Vor Gericht scheiterte der Vermieter auf ganzer Linie. Das Gericht führte aus:
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