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Rankgitter an der Balkonseitenwand muss nicht beseitigt werden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Hat ein Mieter an der Balkonseitenwand ein Rankgitter angebracht, so kann der Vermieter weder dessen Beseitigung verlangen, noch die Anbringung von seiner Zustimmung abhängig machen, da es sich hier um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt. Schließlich hat der Mieter das Recht, den Balkon nach seinem Geschmack zu gestalten. Insofern ist das Recht des Vermieters, das äußere Erscheinungsbild der Hauswand zu bestimmen, eingeschränkt.
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