Hat ein Mieter an der Balkonseitenwand ein Rankgitter angebracht, so kann der Vermieter weder dessen Beseitigung verlangen, noch die Anbringung von seiner Zustimmung abhängig machen, da es sich hier um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt. Schließlich hat der Mieter das Recht, den Balkon nach seinem Geschmack zu gestalten. Insofern ist das Recht des Vermieters, das äußere Erscheinungsbild der Hauswand zu bestimmen, eingeschränkt.
Das Rankgitter stellt keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Gebäudes dar und ist mit der Anbringung von Blumenkästen an der Balkonbrüstung vergleichbar, deren Aufstellung erlaubnisfrei ist.
Auch die Befürchtung des Vermieters, bei einem Absturz des Rankgitters haftbar zu sein, war unbegründet, da das Gitter kein Gebäudeteil ist.
Das Rankgitter stellt keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Gebäudes dar und ist mit der Anbringung von Blumenkästen an der Balkonbrüstung vergleichbar, deren Aufstellung erlaubnisfrei ist.
Auch die Befürchtung des Vermieters, bei einem Absturz des Rankgitters haftbar zu sein, war unbegründet, da das Gitter kein Gebäudeteil ist.
AG Berlin-Schöneberg, 19.08.1985 - Az: 6 C 360/85
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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