Die Vorfälligkeitsklausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an.“ (vorliegend in § 5 Ziff. 2 des
Mietvertrags) ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorganges entgegen §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB dem Mieter auferlegt (vgl. BGH, 05.10.2016 - Az:
VIII ZR 222/15).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Unwirksamkeit von § 5 Ziff. 2 des Mietvertrags führt zur Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel insgesamt, weil § 5 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2 des Mietvertrags nicht teilbar sind. Nachdem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion führt die Unwirksamkeit einer einheitlichen Klausel zur Unwirksamkeit der Klausel im Ganzen. Zwar wird von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht, wenn die Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, enthält und nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. blue-pencil-Test; BGH, 10.10.2013 - Az: III ZR 325/12). Hieran fehlt es, wenn beiden Klauseln inhaltlich miteinander verknüpft sind (BGH, 05.04.2006 - Az: VIII ZR 106/05).
§ 5 Ziff. 1 und Ziff. 2 sind inhaltlich miteinander verknüpft. Sie regeln insgesamt die Leistungszeit des Mieters. Bei Wegfall von § 5 Ziff. 2 des Mietvertrags würde die Regelung zur Leistungszeit insgesamt umgestaltet. Denn bei unterstellter Wirksamkeit von § 5 Ziff. 2 des Mietvertrags müsste der Mieter mögliche Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen als er es ohne § 5 Ziff. 2 des Mietvertrags tun müsste.