Auf dem Balkon dürfen Blumenkübel ebenso wie Blumenkästen und -töpfe aufgestellt werden. Blumenkästen sind ordnungsgemäß zu befestigen, ssdass diese auch bei starkem Wind nicht abstürzen können. Auch darf eventuell auslaufendes Gießwasser nicht die Fassade oder andere Gebäudeteile oder gar Nachbarn beeinträchtigen. Kommt es zu Beschädigungen oder gar Verletzungen durch die Blumenkästen, so ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen können Blumenkästen regelmäßig auch an der Balkonaußenwand angebracht werden (AG München - Az: 271 C 23794/00 sowie LG Hamburg - Az: 316 S 79/04).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflichten ist die Anbringung an der Balkonaußenseite regelmäßig zulässig, sofern sie ordnungsgemäß befestigt sind und Dritte nicht gefährdet werden (vgl. AG München - Az: 271 C 23794/00; LG Hamburg - Az: 316 S 79/04).
Balkonbepflanzungen sollten die Brüstung nicht überragen. Ist dies der Fall, sind sie zurückzuschneiden, um eine Belästigung anderer Mieter durch Pflanzenteile zu vermeiden (vgl. LG Berlin - Az: 67 S 127/02).
Pflanzen mit Haftwurzeln, die das Mauerwerk schädigen können, sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Eine Ausnahme hiervon bildet der Knöterich (vgl. AG Köln - Az: 221 C 362/92).
Ja, bei Wohnungseigentum kann durch die Eigentümergemeinschaft eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks beschlossen werden, die beispielsweise das Anbringen von Blumenkästen untersagt.
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