Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin die Miete gemindert, weil vom über ihrem Balkon liegenden Balkon und der Dachrinne Regenwasser auf ihren Balkon spritzte - und zwar an drei Stellen zwischen Balkonrand und der dortigen Regenrinne.
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AG Münster, 21.12.2005 - Az: 59 C 2601/05
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