Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDas Schreiben der Beklagten vom Dezember 2021, in dem sie das von dem Zeugen y an die Klägerin als Vermieterin gerichtete Beschwerdeschreiben als „Geschmier“ bezeichnet, ihn als „Lügner“ und „Märchenerzähler“, als „Provokateur“ und als „skrupellos“ benennt, stellt eine Verletzung der zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten dar, die die Fortführung des Mietverhältnisses im Sinne des
§ 569 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände unzumutbar macht. Dass die Beklagte dieses Schreiben verfasst und an den Zeugen y übermittelt hat, steht außer Streit. Mit den in dem Schreiben gemachten Aussagen hat die Beklagte den Hausfrieden wiederholt und damit nachhaltig gestört.
Der Hausfrieden ist zwar nicht gesetzlich definiert. Darunter wird jedoch das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB durch die Benutzung von Wohnräumen in einem Gebäude verstanden. Eine nachhaltige Störung erfordert, dass ein Mieter die Pflicht zur Rücksichtnahme, sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, schwerwiegend verletzt. Dass die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters in einem gemeinsam bewohnten Objekt eine solche Hausfriedensstörung dargestellt, steht außer Rede und bedarf keiner weitergehenden Erläuterung.
Als eine solche Anfeindung bzw. Beschimpfung ist der Inhalt des vorgenannten Schreibens zu verstehen. Denn die Beklagte bezichtigt den Zeugen y darin der Lügen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch die Betitelung seiner Person als „Märchenerzähler“ oder des von ihm gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2021 geschilderten Sachverhalts als „Geschmier“, wodurch sie ihrer Aussage eine besonders abwertende Prägung gibt.
Dass sich die von dem Zeugen y in seiner an die Klägerin gerichteten „Beschwerde“ vom 13.09.2021 geschilderten Vorfälle jedoch tatsächlich so zugetragen haben, wie dort von ihm geschildert, und damit entgegen der Darstellung der Beklagten gerade nicht erlogen sind, davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.
Der Zeuge y hat in seiner uneidlichen Vernehmung nämlich nachvollziehbar und überzeugend diese Vorfälle unter Darstellung des Verlaufs der Konfrontationen mit der Beklagten geschildert. Er hat bekundet, dass er seit seinem Einzug von der Beklagten angegangen worden sei. So habe sie bereits am zweiten Tag nach seinem Einzug sich über den dort abgestellten Elektrorollstuhl beschwert. Dabei hat er nachvollziehbar geschildert, dass es einen Grund dafür gegeben habe, dass er den Rollstuhl dort zeitweise bzw. übergangsweise abgestellt habe. Offensichtlich gab es seitens der Beklagten keinerlei Interesse oder Verständnis dafür. Der Zeuge y schilderte weiter nachvollziehbar und überzeugend, dass er von der Beklagten am 03.09. und 04.09.2021 völlig aus der Luft gegriffen und aus seiner Sicht ohne Anlass beschimpft worden sei und zwar mit den Worten, er sei irre, widerlich und ein abartiger Mensch. Er hat zugestanden, in diesem Zuge, bei der Beklagten angeschellt zu haben, um dies zu klären. Dies habe die Beklagte jedoch nicht zugelassen, die Tür nicht geöffnet. Er hat auch zugestanden, darüber verärgert gewesen zu sein, welches angesichts der Beschimpfungen der Beklagten in jeder Hinsicht verständlich ist. Im Rahmen der Vernehmung hat das Gericht dennoch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge y zu Überreaktionen - wie es die Beklagte schildert - neigt. Vielmehr schilderte er die Umstände ruhig und sachlich und in einer Form, die sein Bemühen erkennen ließ, die Geschehnisse objektiv wiederzugeben (so zitierte das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten wörtlich anhand seiner Unterlagen). Auch schilderte der Zeuge Versuche, vernünftige Wege zur einverständlichen Klärung der Auseinandersetzungen mit der Beklagten zu unternehmen, wie die Einschaltung der Klägerin als Vermieterin oder aber der Einleitung eines Schiedsverfahrens. Dabei blieben die Angaben des Zeugen dennoch nicht distanziert. Vielmehr vermochte er seine Betroffenheit durch diese Vorfälle nachvollziehbar zu schildern, welches für eine tatsächliches Erleben spricht.
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