Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Im vorliegenden Fall hatte ein
Arbeitnehmer eine neue Position als Vertriebsleiter angenommen. Dort fiel er unter anderem durch eine rüden Umgangston mit seinen Mitarbeitern, durch die Imitierung der Stimme Hitlers und durch Verkaufsgespräche mit Sonnenbrille negativ auf.
Hieraus kann auf erhebliche psychische Probleme und eine Überforderung mit der neuen Position geschlossen werden.
Eine
Kündigung ohne
vorherige Abmahnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn es dem betroffenen Arbeitnehmer an der erforderlichen Steuerungsfähigkeit fehlt und eine Abmahnung keine Veränderung der Verhaltensweise herbeigeführt hätte.
Ein Mangel an erforderlicher Steuerungsfähigkeit kann aus dem Verhalten jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Abmahnung kann in einem solchen Fall eine Änderung des Verhaltens bewirken und ist somit nicht entbehrlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier
außerordentlichen Kündigungen, einer vorsorglich ordentlichen Kündigung und einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des beklagten
Arbeitgebers.
Der am 19. März 1965 geborene Kläger stand seit 1. September 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten und war bis zum 31. März 2007 als Juniorverkäufer tätig. Mit Wirkung zum 1. April 2007 wurde er mit einem neuen Anstellungsvertrag vom 30. März 2007 zum Vertriebsleiter befördert.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“. Mit Schreiben vom 7. August 2007 sprach die Beklagte „eine weitere fristlose, außerordentliche Kündigung, vorsorglich ordentlich zum 30.12.2007, wegen Vorlage falscher Reisekostenrechnung“ gegenüber dem Kläger aus.
Das Arbeitsgericht hat durch das Teilurteil den
Kündigungsschutzanträgen gegen die außerordentlichen Kündigungen sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung stattgegeben, zur Weiterbeschäftigung verurteilt und den Auflösungsantrag zurückgewiesen.
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