Steht die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung fest, weil ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt, so muss ein Arbeitnehmer arbeiten, auch wenn über seinen Auflösungsantrag noch nicht entschieden ist.
Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - Az: 5 Sa 909/16
ECLI:DE:LAGNI:2016:1215.5SA909.16.0A
Nachfolgend: BAG, 14.12.2017 - Az: 2 AZR 86/17
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