Ein Vermieter kann gemäß § 541 BGB verlangen, dass ein Mieter die auf den Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Er kann gemäß § 541 BGB weiter verlangen, dass der Mieter es in Zukunft unterlässt, dort Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden (vgl. AG Schöneberg, 11.10.2001 - Az: 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.
Offen bleiben konnte im zu entscheidenden Fall, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies war hier nicht der Fall, da die vom Mieter aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragten und in ihrer Größe deutlich über das hinausgingen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt wird.
Offen bleiben konnte im zu entscheidenden Fall, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies war hier nicht der Fall, da die vom Mieter aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragten und in ihrer Größe deutlich über das hinausgingen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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