Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.706 Anfragen

Aufstellung von Pflanztrögen auf Fensterbänken ist nicht zulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Ein Vermieter kann gemäß § 541 BGB verlangen, dass ein Mieter die auf den Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Er kann gemäß § 541 BGB weiter verlangen, dass der Mieter es in Zukunft unterlässt, dort Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden (vgl. AG Schöneberg, 11.10.2001 - Az: 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.

Offen bleiben konnte im zu entscheidenden Fall, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies war hier nicht der Fall, da die vom Mieter aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragten und in ihrer Größe deutlich über das hinausgingen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt wird.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.706 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!

Verifizierter Mandant