Bei der Beantragung eines Räumungstitels gegen einen trotz Kündigung auszugsunwilligen Mieters muß darauf geachtet werden, alle selbstständigen Mitbesitzer zu nennen. Hierzu gehören auch volljährige Kinder des Mieters, die in zulässiger Weise im Haushalt wohnen. Nennt ein Räumungsurteil nur den Hauptmieter als Räumungsschuldner, so kann dieser nicht gegen die anderen selbstständigen Mitbesitzer vollstreckt werden.
AG Berlin-Lichtenberg, 19.10.2005 - Az: 33 M 8070/05
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