Ein Anspruch auf
Erlaubniserteilung für eine Untervermietung besteht gemäß
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn für den Mieter nach Abschluss des
Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
Als berechtigtes Interesse i. S. des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstandene Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
Will ein Mieter die Wohnung ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen erhalten, so führt dies nicht zum vorliegen eines berechtigten Interesse an der Erteilung einer Untermieterlaubnis.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger (Mieter) sind für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig.
Es ist nicht hinreichend durch die Kläger dargetan, dass ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Die Kläger nutzen ausweislich ihres eigenen Vortrages neben der streitgegenständlichen Wohnung ein Reihenmittelhaus welches sich in einer Entfernung von ca. 11 Kilometern von der Wohnung befindet.
Auch der insbesondere im Termin der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch der Kläger, in absehbarer Zeit möglicherweise in die Wohnung zurückzuziehen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründet ist.
Gerade vor dem Hintergrund eines regional angespannten Wohnungsmarktes ist es bereits fraglich, ob ein möglicherweise zukünftiger Wunsch der Kläger noch mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang zu bringen ist.
Zumindest kommt einem solchen Wunsch kein hinreichend erhebliches Gewicht zu, um einen Anspruch auf eine dauerhafte anteilige Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu rechtfertigen.
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