Schickt eine Fluggesellschaft einen Last-Minute-Fluggast fälschlicherweise vom eigenen Flughafenschalter zu einem anderen und verpasst der Fluggast in der Folge den Flug, so muss des Reisepreis auch nicht bezahlt werden.
Da die falsche Auskunft ursächlich für das Verpassen des Fluges war, hielt das Gericht die Zahlungsklage des Vermittlers der Last-Minute-Reise unbegründet.
Da die falsche Auskunft ursächlich für das Verpassen des Fluges war, hielt das Gericht die Zahlungsklage des Vermittlers der Last-Minute-Reise unbegründet.
AG Berlin-Lichtenberg, 22.03.2005 - Az: 8 C 528/04
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