Im vorliegenden Fall war das Haus ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Charakteristisch für dieses System ist, dass nicht ein separater Vor- und Rücklauf zu den einzelnen Heizkörpern führt, sondern eine Ringleitung die Wohnungsheizkörper mit Wärme versorgt. Die Ringleitung wird während der Heizperiode ständig mit warmem Heizwasser geströmt, also auch dann, wenn die Kläger ihren Heizkörper auf „0“ bzw. „*“ stellen.
Da die Ringleitung alle angeschlossenen Heizkörper mit Wärme versorgt, muss in der Heizperiode ständig Heizwasser durch sie fließen. Die Rohre lagen in den Wohnungen offen.
Die Mieter waren der Ansicht, dass es sich jeweils um ein Mangel der Wohnung handele, dass die Heizungsanlage auch bei der Einstellung „0“ bzw. „*“ heize und die Messgeräte bei dieser Einstellung einen Verbrauch messen würden. Es sei ein Mangel, dass die Wohnräume gegen den Willen der Mieter beheizt würden und zusätzlich überheizt würden (23-25°C je nach Raum)
Die Verbrauchsmesssysteme dürften nur einen Verbrauch anzeigen bei geöffneten Thermostatventilen. Nach den Regeln der Technik dürften sich die Heizkörper bei geschlossenen Heizkörperventil nicht erwärmen und müsste die Ringleitung gegen Wärmeabgabe gedämmt sein.
Da die Ringleitung alle angeschlossenen Heizkörper mit Wärme versorgt, muss in der Heizperiode ständig Heizwasser durch sie fließen. Die Rohre lagen in den Wohnungen offen.
Die Mieter waren der Ansicht, dass es sich jeweils um ein Mangel der Wohnung handele, dass die Heizungsanlage auch bei der Einstellung „0“ bzw. „*“ heize und die Messgeräte bei dieser Einstellung einen Verbrauch messen würden. Es sei ein Mangel, dass die Wohnräume gegen den Willen der Mieter beheizt würden und zusätzlich überheizt würden (23-25°C je nach Raum)
Die Verbrauchsmesssysteme dürften nur einen Verbrauch anzeigen bei geöffneten Thermostatventilen. Nach den Regeln der Technik dürften sich die Heizkörper bei geschlossenen Heizkörperventil nicht erwärmen und müsste die Ringleitung gegen Wärmeabgabe gedämmt sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gerügten Erscheinungen sind nicht als Mangel im Sinne des § 535 BGB anzusehen. Danach ist ein Mangel eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten.Urteil freischalten
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AG Berlin-Lichtenberg, 23.06.2011 - Az: 115 C 62/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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