Es rechtfertigt die
Kündigung des
Mietvertrags, wenn ein Mieter seiner mietvertraglichen Verpflichtung, die Wohnräume frostfrei zu halten und für ihre Beheizung zu sorgen, in erheblicher Weise nicht nachkommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Mieterin hat die unbeheizte Wohnung im September 2011 auf längere Zeit mit geöffneten Fenstern in Küche und Bad verlassen. Ihren eigenen Angaben in der Email vom 08.02.2012 gemäß hat sie die Fenster bewusst offen gelassen, um auf diese Weise eine ausreichende Belüftung zu gewährleisten.
Es muss jedoch jedem in Berlin Lebenden, auch der Mieterin mit ihrer kanadischen Herkunft, klar sein, dass es im Winterhalbjahr zu Frost und auch zu längeren und stärkeren Frostperioden kommen kann.
Die Mieterin hat in Berlin gelebt und war als Rechtsanwältin tätig. Das bedeutet, dass sie die klimatischen Verhältnisse kannte. Sie musste deshalb wissen bzw. erkennen, dass bei einer unbeheizten Wohnung die Gefahr des Einfrierens von Wasser führenden Leitungen besteht, wenn Fenster der Wohnung nicht geschlossen sind. Das gilt umso mehr, als die Mieterin die Fenster gerade der Räumlichkeiten offen stehen ließ, in denen sich die Wasser führenden Leitungen befinden.
Bei den in Berlin herrschenden klimatischen Verhältnissen hätte die Mieterin dafür Sorge tragen müssen, dass die Fenster den Wetter- und Temperaturerfordernissen gemäß geschlossen werden bzw. die ofengeheizte Wohnung ausreichend beheizt wird.
Die Mieterin hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, um der durch die offen gelassenen Fenster bei nicht beheizter Wohnung in den Wintermonaten herbeigeführten Frostgefahr zu begegnen. Die mit einem Schlüssel betraute Person sollte lediglich die Herausgabe des Schlüssels bei Anforderung durch die Vermieterin bzw. die Hausverwaltung vornehmen, nicht aber in der Wohnung nach dem Rechten sehen, auch nicht die Belüftung und Beheizung der Wohnung einschließlich das gebotene Schließen der Fenster gewährleisten.
Wer aber in einer solchen Weise sorglos handelt, schafft ein erhebliches Gefahrenpotential für die Wohnung und auch darüber hinaus für das gesamte bewohnte Gebäude. Frostschäden gefährden nicht nur die betroffene Wohnung allein, sondern bergen die Gefahr von Havarien, die auch andere Mieter betreffen und im schlimmsten Fall zu erheblichen Wasser- und Gebäudeschäden führen.
Dieses muss die Vermieterin nicht hinnehmen. Ihr Interesse, unter diesen Umständen das Mietverhältnis jedenfalls fristgemäß zu beenden, ist damit berechtigt.
Es muss in diesem Fall nicht etwa noch ein nicht unerheblicher Schaden hinzutreten.
§ 573 Abs. 1,2 BGB knüpfen an die Pflichtverletzung an. Deren Schwere wird hier bereits durch das bewusste Handeln der Beklagten ohne Berücksichtigung möglicher Konsequenzen bei ihrer sehr langen Abwesenheit mit den damit jedermann eingängigen, geschaffenen objektiven Gefahrensituation bestimmt.