Im vorliegenden Fall hatte der Mieter auf dem Linoleumbelag der Mietwohnung Teppichauslegeware angebracht. Im Anschluss schlossen die Zimmertüren nicht mehr richtig. Daher verlangte der Mieter vom Vermieter, die Türen an den durch die Auslegeware veränderten Abstand der unteren Türkanten zum Fußboden anzupassen.
Der Vermieter war dazu nicht bereit, bot dem Mieter jedoch an, die Türblätter auf eigene Kosten auf die gewünschte Länge kürzen, sofern beim Auszug die ursprüngliche Länge der Türblätter wieder hergestellt würde.
Darauf wollte sich der Mieter nicht einlassen und bemühte ein Gericht in der Sache.
Der Mieter führte aus, der Abstand der Türblätter zu dem ausgebrachten Linoleumbelag entspräche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Es sei auch allgemein üblich, dass Mieter auf bereits vorhandenem Linoleumbelag eigene Auslegeware ausbrächten. Deshalb hätten er davon ausgehen dürfen, dass der vertragsgemäße Zustand der Wohnung auch hinsichtlich der Luftspalten unter den Türen eine nachträgliche mieterseitige Ausstattung mit Auslegeware problemlos zulasse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet und war deshalb abzuweisen.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kürzung bzw. Instandsetzung der streitgegenständlichen Türblätter.
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