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Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Heizkosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern das Abrechnungsergebnis der Heizkostenabrechnung zu einer für ihn nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung führt, kann eine rückwirkende Änderung des Abrechnungsmaßstabes nach Treu und Glauben verlangen.

Sind die Kosten der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch zu verteilen, wobei weniger als 13% des Verbrauchs gemessen werden, so ist muss aufdrängen, dass Einheiten mit hohem Verbrauch im Vergleich zu denjenigen mit niedrigem Verbrauch anteilig zu viel zahlen, was mit dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren ist.

Bei ungedämmten vertikalen Einrohrheizungen ergibt sich ein sehr hoher Preis pro Werteinheit mit der Folge, dass einige Bewohner kaum und andere sehr hohe Heizkosten haben, da in einigen Wohnungen - abhängig von ihrer Lage - häufig die von den Rohren abstrahlende Wärme ausreicht, während das in anderen Wohnungen nicht der Fall ist. Weil der Verbrauch nicht auf „0“ reduziert werden kann, hat der einzelne Bewohner nur eine begrenzte Möglichkeit durch sparsames Heizen auf diese Ungleichheit zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen.


AG Berlin-Lichtenberg, 14.09.2011 - Az: 119 C 14/11

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