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Aufstellung zu haushaltsnahen Dienstleistungen ist kostenlos zu erstellen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Den Mietern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufstellung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen als Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu.

Kann der Auskunftsverpflichtete eine Auskunft unschwer geben und ist andererseits der Berechtigte ohne die Auskunft an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, so ergibt sich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Die Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gemacht haben, nach dem Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007 nur dann steuerlich absetzen, wenn diese Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung oder in einer separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt werden.

Ohne diese Auflistung sind die Mieter an der Wahrnehmung ihrer Rechte, hier der steuerlichen Geltendmachung ihrer Aufwendungen, gehindert.

Die Vermieterin konnte vorliegend die Auskunft auch unschwer geben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Mieter wiesen die von der Vermieterin zu begleichenden Rechnungen im Jahr 2009 bereits die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aus, so dass diese nur noch aufgelistet werden mussten.

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