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Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eines Wohnungseigentümers

Mietrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG. Sie streiten über den Anspruch des Klägers auf Austausch von Parkett gegen Teppichboden in der Wohnung des Beklagten sowie über dessen Durchsetzbarkeit.

Das Amtsgericht hat den Beklagten – nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten – mit seinem Urteil verurteilt, „Trittschallemissionen seiner Wohnung in der Weise zu reduzieren, dass die verkehrstypischen Laufwege in der Wohnung, also die Flure sowie die verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmern zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zum Schreibtisch mit Teppichen bzw. sog. Läufern gedämmt werden“.

Im Übrigen, und zwar hinsichtlich des vom Kläger gestellten „weitergehenden“ Antrages, den in der Wohnung des Beklagten vorhandenen Parkett- oder Laminatfußboden gegen einen Teppichboden auszutauschen, hat es die Klage abgewiesen.

Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen den Beklagten nach den §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG einen (teilweisen) Anspruch auf Reduzierung von Störungen aufgrund vermeidbarer Geräuschimmissionen durch Trittschall. Das von § 14 Ziff. 1 WEG vorgegebene Maß sei hier überschritten.

Nach Abwägung der in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Auffassungen könne der Kläger nicht “ohne Weiteres all das verlangen, was technisch möglich wäre, um Beeinträchtigungen abzustellen, sondern (habe) in gewissem Maß auch Beeinträchtigungen zu dulden, um seinerseits Belastungen des anderen Wohnungseigentümers durch unzumutbare Kosten und Einschränkungen seiner Gestaltungsfreiheit abzuwenden”.

Der Kern der Regelung in § 14 Ziff. 1 WEG liege darin, eine Rücksichtnahme zu gebieten, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Einbeziehung des beiderseitigen Rücksichtnahmegebots geboten erscheine. Es, das Amtsgericht, halte es für geboten und angemessen, dass der Beklagte den von seiner Wohnung vor dem Hintergrund seines Parkettfußbodens ausgehenden Trittschall aus Rücksicht auf den Kläger reduziere, ohne dass er auf das Parkett als grundsätzlichen Fußbodenbelag verzichten müsse.

Daher sei es geboten, nur die verkehrstypischen Laufwege mit sog. Läufern zu dämmen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es für diesen Punkt nicht bedurft.

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung und bringt vor, dass der Kläger nicht mal einen Anspruch auf teilweise Reduzierung der Trittschallimmissionen habe. Er, der Beklagte, sei zu nichts verpflichtet, weil er das Schallschutzniveau durch die fachgerechte Verlegung des Parketts in seiner Wohnung nicht verschlechtert habe. Den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts zum Umfang der sich aus § 14 Ziff. 1 WEG ergebenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Trittschallproblemen sei entgegen zu treten. Im Übrigen erhebe er, der Beklagte, die Einrede der Verjährung. Die Rechtsverletzung liege hier nicht im Begehen der Fußbodenflächen, sondern der Ursprung der Immissionen sei die Veränderung des Fußbodenbelages im Jahr 1997.

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