Wurde die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Das Landgericht Köln entschied, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind (LG Köln, 09.01.1992 - Az: 6 S 121/91) - ebenso der BGH (BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09). Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 30 RE Miet 3/90).
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss der Mieter bei seinem Auszug diese nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, dass der Vermieter einen verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt oder übermäßig abgenutzt hat, beispielsweise durch Brandlöcher, Rotweinflecken oder tiefe Kratzer bzw. Risse. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen, wobei nur der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muss.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Das Landgericht Köln entschied, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind (LG Köln, 09.01.1992 - Az: 6 S 121/91) - ebenso der BGH (BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09). Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 30 RE Miet 3/90).
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss der Mieter bei seinem Auszug diese nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, dass der Vermieter einen verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt oder übermäßig abgenutzt hat, beispielsweise durch Brandlöcher, Rotweinflecken oder tiefe Kratzer bzw. Risse. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen, wobei nur der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muss.
Veröffentlicht: 26.06.2019 - aktualisiert: 27.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Nein, die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichböden zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen. Diese Instandhaltungspflicht liegt grundsätzlich beim Vermieter.
Mietvertragsklauseln, die den Mieter zur Erneuerung oder zum Abschleifen von Parkett sowie zum Austausch von Teppichböden verpflichten, sind unwirksam (vgl. LG Köln, 09.01.1992 - Az: 6 S 121/91; BGH, 13.01.2010 - Az: VIII ZR 48/09; OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 30 RE Miet 3/90).
Ja, bei übermäßiger Abnutzung oder Beschädigungen, wie etwa Brandlöchern, Flecken oder tiefen Kratzern, ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Hierbei ist jedoch nur der Zeitwert des Bodenbelags zu ersetzen.
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