Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien in § 8 Abs. 4 des
Mietvertrags eine Quotenklausel vereinbart, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Parkett- und Ölfarbarbeiten in Höhe von 5% je Jahr zu zahlen seien.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses wurde ein
Übergabeprotokoll erstellt, in dem es u.a. hieß: „Öl- + Parkettarbeiten werden mit 5% pro Jahr der Wohnzeit auf der Basis der Rechnungen bei Bezug (2003) von der Kaution in Abzug gebracht“. Dieses wurde von dem Bevollmächtigten der späteren Beklagten und der Zeugin …, der Ehefrau des Mieters, unterzeichnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Öl- und Lackierungsarbeiten kann nicht auf § 8 Abs. 4 des Mietvertrages gestützt werden, weil diese Klausel unwirksam ist; und zwar schon deswegen, weil Parkettarbeiten nicht zu den
Schönheitsreparaturen gehören.
Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung im Übergabeprotokoll. Die Änderungsvereinbarung bedurfte nach § 22 des Mietvertrages der Schriftform, und aus dem Übergabeprotokoll ergibt sich nicht, dass die Zeugin … in Vollmacht des Klägers unterschrieben hat. Die Schriftform ist aber nur eingehalten, wenn sich aus der Vertragsurkunde ergibt, dass der Unterzeichner auch für die vertretene Person unterschrieben hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Zeugin … nicht Mieterin gewesen wäre, da sie dann nur als Vertreterin gehandelt haben könnte.
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