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Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der Lagerung von Trödel?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Ablagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter betrieb bis vor ca. 30 Jahren einen Handel mit Altgegenständen und Trödel. Einige Gegenstände aus dieser Zeit sowie weitere Gegenstände bewahrt er in Kartons oder auch lose aufgestellt im Dachgeschoss sowie in einem der beiden Kellerräume auf. Darüber hinaus befinden sich auf der Treppe im Haus sowie vor dem Eingangsbereich des Hauses weitere Gegenstände.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. In dem Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

„[…] kommen wir zurück auf unser Schreiben […], anlässlich dessen wir Sie […] wegen der unberechtigten Lagerung von Gegenständen und Trödel […] abgemahnt haben.

Leider haben Sie sich auf unsere Abmahnung hin weder bei uns gemeldet noch sind Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen. Wir hatten Sie in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass Sie mit der Kündigung des Mietverhältnisses rechnen müssen, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht bis […] nachkommen. Daher kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis […] fristlos, höchst vorsorglich zusätzlich aus den gleichen Gründen fristgerecht […]“

Hierzu führte das Gericht aus:

Auch die Lagerung von Gegenständen und Kartons durch den Mieter begründet keinen Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder § 543 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich nicht nur im Dachgeschoss und einem der Kellerräume, sondern im gesamten Mietobjekt einschließlich der Treppe sowie vor und auf der Eingangstreppe und dem Platz vor der Wohnungseingangstüre Kartons und lose Gegenstände befinden, stellt dies allein keinen zur Kündigung rechtfertigenden Grund dar. Vielmehr steht es den Mieter frei, im Rahmen des Mietverhältnisses das angemietete Mietobjekt zu nutzen und hierbei auch Gegenstände und Kartons im Mietobjekt abzustellen.

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AG Gießen, 19.01.2021 - Az: 39 C 114/20

ECLI:DE:AGGIESS:2021:0119.39C114.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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