Mietern würde ein Anspruch auf Beseitigung von asbesthaltigen Fußbodenplatten zustehen, sofern ein
Mangel der Mietsache gegeben ist, der nicht anders ausgeräumt werden kann.
Bei asbesthaltigen Baustoffen wird ein Mangel regelmäßig nur dann angenommen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Mieter durch Austreten von Asbestfasern besteht. Ausnahmsweise ist auch ohne Austritt von Fasern ein Mangel angenommen worden, wenn eine Trennwand asbestbelastet ist. Hierfür ist jedoch ausschlaggebend, dass ein Mieter im Rahmen des normalen Mietgebrauchs die Wand auch dadurch nutzen kann, dass er bspw. dort Regale andübelt oder Bilder mit einem Nagel aufhängt und dies zur Freisetzung von Asbestfasern führen kann.
Für den Fußboden sind berechtigte Veränderungen durch den Mieter aber nicht anzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für den Umstand der Gesundheitsgefährdung tragen die Mieter die Beweislast. Den erforderlichen Beweis konnten sie trotz Begutachtung durch einen Sachverständigen im zu entscheidenden Fall nicht führen.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er in der Raumluft und dem Liegenstaub keinerlei Asbestfasern bei seinem Ortstermin nachweisen konnte. Im Rahmen seiner mündlichen Erörterung hat er noch einmal bestätigt, dass diese Probenentnahme unter Bedingungen erfolgte, die der täglichen Raumnutzung entsprechen.
Beim Ortstermin waren mehrere Personen anwesend, die die sogenannte Pumpwirkung beim Betreten des Bodens ausgelöst haben müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass selbst bei den bestehenden beschädigten Platten und etwaigen Undichtigkeiten des verlegten Parkettbodens gleichwohl Raumluftbelastung und damit eine Gesundheitsgefährdung der Mieter derzeit ausgeschlossen ist.
Einen Sanierungsbedarf sah der Sachverständige danach nicht.
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