Hat ein Mieter in einer mit Echtholzparkett ausgelegten Wohnung einen Rollschreibtischstuhl benutzt, so gehört dies nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache - es ist eine falsche Benutzung.
Daher sind hierbei entstandene Schäden am Parkett zu ersetzen, eine bestehende Haftpflichtversicherung ist einstandspflichtig, da es sich um eine qualitative Abweichung handelt. Schließlich ist die Benutzung eines Rollschreibtischstuhles auf dem Parkettboden nicht vom Mietvertrag gedeckt.
Die einstandspflichtige Versicherung kann sich ihrerseits nicht auf einen Versicherungsausschluss berufen, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Hierfür ist die Versicherung darlegungs- und beweispflichtig.
Da der Mieter aber im vorliegenden Fall über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfügte, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung war, bestand für die Nutzung auf dem Echtholzparkett keine Notwendigkeit.
Daher sind hierbei entstandene Schäden am Parkett zu ersetzen, eine bestehende Haftpflichtversicherung ist einstandspflichtig, da es sich um eine qualitative Abweichung handelt. Schließlich ist die Benutzung eines Rollschreibtischstuhles auf dem Parkettboden nicht vom Mietvertrag gedeckt.
Die einstandspflichtige Versicherung kann sich ihrerseits nicht auf einen Versicherungsausschluss berufen, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Hierfür ist die Versicherung darlegungs- und beweispflichtig.
Da der Mieter aber im vorliegenden Fall über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfügte, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung war, bestand für die Nutzung auf dem Echtholzparkett keine Notwendigkeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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