Gemäß
§ 17 Abs. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn dieser sich einer so schweren Verletzung der ihn gegenüber den anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine schwere Pflichtverletzung ist in der beharrlichen Verweigerung der Duldung und Ermöglichung des Fensteraustauschs zu sehen, wenn der Eigentümer aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse verpflichtet ist, den Austausch der Fenster zu dulden. Diese Verpflichtung ergab sich vorliegend nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung des WEG aus
§ 14 Abs. 4, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.
Auch nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage ist der Eigentümer zur Duldung des Fensteraustauschs verpflichtet, § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG.
Gleichzeitig hat der Eigentümer durch die hartnäckige Verweigerung der Duldung des Fensteraustauschs seine Mitwirkungspflichten aus
§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F. bzw.
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verletzt.
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