Grundsätzlich hat der Kläger den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Die Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner Meinung vom Schädiger darzutun und zu beweisen.
Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahingehend dienen, dass eine solche vorliegt. Die entsprechende Überzeugungsbildung setzt allerdings nicht immer eine mathematisch lückenhafte Gewissheit voraus.
Die Indizien für einen manipulierten
Unfall müssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer Häufung ausreichen, um die Überzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetruges zu vermitteln. Ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt.
Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.