Der Kläger betreibt gewerblich ein Taxi. Er macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in E auf der C Straße im Bereich der ampelgeregelten Einmündung der Straße P ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Zeuge H, ein Angestellter des Klägers, das Taxi des Klägers (Mercedes E-Klasse). Der Zeuge H benutzte die Straße P, um nach links auf die C Straße abzubiegen. Für den nach links abbiegenden Verkehr stehen zwei Fahrstreifen zur Verfügung, der Zeuge H benutzte den rechten. Links neben ihm befand sich der Zeuge U mit einem Pkw Opel Corsa.
Der Zeuge H und der Zeuge U fuhren in den Einmündungsbereich herein, mussten die Weiterfahrt dann aber abbrechen, weil sich von links auf der C Straße ein RTW mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Zeuge H und der Zeuge U hielten an. Ebenso hielten die Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen der C Straße (Richtung C2) an. Der RTW benutzte den linken Fahrstreifen. Unter Benutzung der Sondermittel überquerte er den Einmündungsbereich.
Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Zeuge H, ein Angestellter des Klägers, das Taxi des Klägers (Mercedes E-Klasse). Der Zeuge H benutzte die Straße P, um nach links auf die C Straße abzubiegen. Für den nach links abbiegenden Verkehr stehen zwei Fahrstreifen zur Verfügung, der Zeuge H benutzte den rechten. Links neben ihm befand sich der Zeuge U mit einem Pkw Opel Corsa.
Der Zeuge H und der Zeuge U fuhren in den Einmündungsbereich herein, mussten die Weiterfahrt dann aber abbrechen, weil sich von links auf der C Straße ein RTW mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Zeuge H und der Zeuge U hielten an. Ebenso hielten die Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen der C Straße (Richtung C2) an. Der RTW benutzte den linken Fahrstreifen. Unter Benutzung der Sondermittel überquerte er den Einmündungsbereich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.06.2010 in Höhe von 75 % der ihm entstandenen berechtigten Schadenspositionen zu.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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