Parkettboden muss bei Auszug nicht abgeschliffen und versiegelt werden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition.
Eine formularmäßige Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 11.BV beschriebenen Inhalt ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Ein über das Streichen der Fußböden hinausgehendes Abschleifen und Versiegeln des Parketts findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausreichenden lnstandhaltungsarbeiten zuzurechnen.
LG Frankfurt/Main, 20.06.2017 - Az: 2-11 S 69/17
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