Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition.
Eine formularmäßige Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 11.BV beschriebenen Inhalt ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Ein über das Streichen der Fußböden hinausgehendes Abschleifen und Versiegeln des Parketts findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausreichenden lnstandhaltungsarbeiten zuzurechnen.
Eine formularmäßige Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 11.BV beschriebenen Inhalt ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Ein über das Streichen der Fußböden hinausgehendes Abschleifen und Versiegeln des Parketts findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausreichenden lnstandhaltungsarbeiten zuzurechnen.
LG Frankfurt/Main, 20.06.2017 - Az: 2-11 S 69/17
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