Der Begriff der
Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in
§ 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition.
Eine formularmäßige Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 11.BV beschriebenen Inhalt ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Ein über das Streichen der Fußböden hinausgehendes Abschleifen und Versiegeln des
Parketts findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausreichenden lnstandhaltungsarbeiten zuzurechnen.